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Satzung
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Satzung Freudenthal-Gesellschaft e.V.


§1
Name

Der Verein führt den Namen „Freudenthal-Gesellschaft e.V.". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg unter der Nr. VR 130207 eingetragen.

§2
Sitz

Sitz der Gesellschaft ist 29614 Soltau.

§3
Zweck

1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Kunst und Kultur.

2) Der Satzungszweck Förderung von Wissenschaft und Forschung wird insbesondere verwirklicht durch die Erforschung der niederdeutschen Sprache und Literatur in ihrer sprachkulturellen Erscheinungsvielfalt in Geschichte und Gegenwart. Hierzu dienen die Werke von Friedrich und August Freudenthal und weiterer insbesondere niederdeutscher Schriftsteller/innen des gesamten norddeutschen Sprachraumes. Die Ergebnisse werden auf Fachtagungen dargestellt, in den jährlich erscheinenden Soltauer Schriften dokumentiert und/oder bei Seminaren, Vorträgen und Veranstaltungen der Öffentlichkeit präsentiert.

3) Der Satzungszweck Förderung von Kunst und Kultur wird insbesondere verwirklicht durch Lesungen und Vorträge, die der weiteren Bekanntmachung des literarischen Werkes von Friedrich und August Freudenthal und weiterer insbesondere niederdeutscher Schriftsteller/innen dienen. Hierzu gehört auch die Pflege und Förderung der niederdeutschen Sprache und Literatur, z. B. durch die Ausschreibung und Verleihung des Freudenthal-Preises für neue niederdeutsche Literatur, die Publikation von niederdeutscher Literatur, die Sicherstellung und Bewahrung handschriftlicher und sonstiger Nachlässe regionaler Schriftsteller/innen und die fachliche Betreuung sowie der kontinuierliche Ausbau einer Bibliothek der Regionalliteratur.

§ 4
Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar oder ausschließlich für die Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat. Die Entscheidung über die zu begünstigende Körperschaft trifft gemäß § 14 Abs. 2 eine außerordentliche Mitgliederversammlung.


§ 5
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

2) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch schriftliche Austrittserklärung. Diese muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

3) Mitglieder können vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn sie gröblich gegen die Grundsätze und Bestrebungen des Vereins verstoßen oder ihren Beitragsverpflichtungen trotz schriftlicher Abmahnung nicht nachkommen. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang die Beschwerde zu. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 6
Ehrenmitgliedschaft

Persönlichkeiten, die sich um den Verein verdient gemacht haben, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.


§ 7
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Ausgenommen sind gemeinnützige Vereine, wenn eine gegenseitige Mitgliedschaft besteht. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Beim Mitgliedsbeitrag wird unterschieden zwischen einem Beitrag für natürliche Personen und einem für juristische. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 8
Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.


§ 9
Mitgliederversammlung

1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)   Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
b)   Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
c)   Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d)   Wahl und Abberufung von zwei Kassenprüfern/innen auf die Dauer von jeweils 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
d)   Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e)   Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschluss aus dem Verein
f)   Ernennung von Ehrenmitgliedern
g)   In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.


3) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist kann in Ausnahmefällen auf eine Woche verkürzt werden. Auf die Verkürzung der Einladungsfrist ist ausdrücklich hinzuweisen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied an den Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

4)  Die Mitgliederversammlung wird von der/vom 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einer/einem Wahlleiter/in übertragen werden, die/der von der Mitgliederversammlung zu wählen ist. Die Art der Abstimmung bestimmt die/der Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die/der Versammlungsleiter/in kann Gäste zulassen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen worden ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung regelt § 14.

5) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. per Video-/Telefonkonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden bzw. per Video-/Telefonkonferenz Teilnehmenden durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung, im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

6)  Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen. Das Protokoll ist von der/dem Versammlungsleiter/in und von der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen und in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

7) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angeben des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.


§ 10
Vorstand

1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem

a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Geschäftsführer/in
d) Schriftführer/in
e) möglichst der/dem jeweiligen Bürgermeister/in der Stadt Soltau
f) sowie bis zu fünf weiteren von der Mitgliederversammlung zu wählenden Beisitzern/innen

2) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzende/n oder die/den 2. Vorsitzende/n vertreten. Jeder von ihnen ist allein zeichnungsberechtigt.

3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

4) Wiederwahl ist zulässig.

5) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf noch nicht stattgefunden hat.

6) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind und hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
e) Abschluss und Kündigung von eventuellen Arbeitsverträgen
f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
g) die Bestellung von Jurymitgliedern für den Freudenthal-Preis
h) Beschlussfassung über konzeptionelle und redaktionelle Vorbereitung der Publikationen des Vereins

7) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfordert die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden bzw. per Video-/Telefonkonferenz Teilnehmenden fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen. Das Protokoll ist von der/dem Versammlungsleiter/in und von der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen und in der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen.

8) Der Vorstand wird unter Einhaltung einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist kann in Ausnahmefällen auf drei Tage verkürzt werden. Auf die Verkürzung der Einladungsfrist ist ausdrücklich hinzuweisen.


§ 11
Ehrenamt

1) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
2) Sie können für ihre Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz erhalten.
3) Nicht unter die Regelung von Absatz 2 fällt der Ersatz von Aufwendungen, die Vorstandsmitgliedern oder allen anderen Vereinsmitgliedern nachweislich angefallen sind und der Erreichung des Satzungszweckes förderlich sind sowie im angemessenen Rahmen bleiben.
4) Für die Ausführung dieser Regelung ist der Vorstand zuständig.

§ 12
Geschäftsführung

Die/der Geschäftsführer/in führt die Kassengeschäfte, erledigt den laufenden Schriftverkehr und bereitet die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen vor. Ferner veranlasst er den Druck z. B. der Werke der Brüder Freudenthal sowie den Druck der sonstigen Publikationen des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vorstands.


§ 13
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 14
Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Voraussetzung ist ferner, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder auf der außerordentlichen Versammlung in Präsenz anwesend ist. Falls eine Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

2) Die gleiche Versammlung beschließt mit der gleichen Mehrheit über die Verwendung des eventuell vorhandenen Vermögens des Vereins im Sinne des § 4 Abs. 5.


§ 15
Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.


§ 16
Datenschutz

1) Zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke und der damit verbundenen Aufgaben des Vereins werden personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder oder sonst für den Verein Tätigen verarbeitet. Dabei werden die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie ggf. bestehender gesetzlicher Öffnungsklauseln beachtet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied oder sonst für den Verein Tätige insbesondere die folgenden Rechte:

a) Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO)
b) Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO)
c) Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO)
d) Recht auf Einschränkung d. Verarbeitung (Art.18 DSGVO)
e) Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)
f) Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO)

3) Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als denen zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke und der damit verbundenen Aufgaben zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen hinaus.

4) Der/die Geschäftsführer/in übermittelt jedem neuen Mitglied die Datenschutzhinweise des Vereins.

§ 17
Schlussbestimmung

Die Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 9. Dezember 2022 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Soltau, den 9. Dezember 2022

gez. Karin Thorey, 1. Vorsitzende

Die Neufassung der Satzung der Freudenthal-Gesellschaft e. V. wurde am 21.02.2023 beim Amtsqericht Lüneburg im Vereinsreqister 130207 eingetragen.




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